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Vereinsstatut

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen «Freiraum.Tirol - Plattform für ganzheitliche

Gesundheitsförderung

2. Er hat seinen Sitz in Innsbruck Defreggerstrasse 20 und erstreckt seine Tätigkeit

auf ganz Österreich.

3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den

umfassenden Themenfeldern der ganzheitlichen Gesundheitsförderung,

Gesundheitserhaltung und Spiritualität jene Aufmerksamkeit zuteil werden zu

lassen, welche diesem Gegenstand heute angemessen ist. Dabei soll das Augenmerk

insbesondere auf folgenden Inhalten liegen:

Alternative Behandlungsformen, Alternativmedizin, Selbstheilung, alle Bereiche

anerkannter Energiearbeit, Mental- und Bewusstseinstraining,

Persönlichkeitsentwicklung, Neuro Psycho Immunologie, Ernährung, Bewegung,

Meditation, Gesundheitsfördernde Praktiken (wie bewusstes Atmen,

Selbstregulative Techniken, Visualisierung, Achtsamkeit, Feldenkrais, Tai Chi, Qi

Gong), körperliche, geistige und seelische Gesundheit und Spiritualität ohne Bezug

zu jeglicher Religion oder Konfession.

Dabei geht es einerseits um Wissensvermittlung und -austausch, und das Erwerben

von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Praktiken zur selbständigen körperlichen,

Gesundheitsförderung und -erhaltung in Form von Seminaren, Workshops und

Vorträgen.

Freiraum fördert durch Vorträge, Workshops, Seminare, Weiterbildungsangebote,

Diskussionsveranstaltungen, Ausstellungen und Publikationen

das Bewusstsein für die Bedeutung und Möglichkeiten von Gesundheitsförderung

und -erhaltung und beabsichtigt ein breites Publikum zu sensibilisieren, indem

Fragen zur qualitätsvollen Gestaltung eines auf Gesundheit, Wohlbefinden und Sinn

ausgerichteten Lebens angeregt werden.

Weiters hat der Verein das Ziel, durch seine Zusammenarbeit mit

Entscheidungsträgern und Meinungsbildnern (Stadt Innsbruck, Land Tirol, Tirol

Kliniken, Universitäten etc.) die Durchführung von gesundheitsfördernden Projekten

zu fördern.

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen

Mittel erreicht werden.

2. Zur Verwirklichungen des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen:

• Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende

• Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, Medien und

Medieninhalten

• Einrichtung einer Biblio- und Mediathek mit Schwerpunkt "ganzheitliche

Gesundheitsförderung und Spiritualität"

• Führung einer Website und sonstiger elektronischer Medien

• Durchführung kultureller Veranstaltungen: Lesungen, Konzerte, Ausstellungen

• Produktion von Tonträgern, Katalogen und Info-Material über (Nachwuchs-)

Künstler_innen

• Veranstaltung von Workshops und Seminaren

• Öffentlichkeitsarbeit, Medienkontakt, Bereitstllung von Informationsmaterial,

Dokumentation

• Initiierung und Durchführung von Forschungsprojekten, Studien

• Bereitstellung von Infrastruktur

• Vermittlung und Pflege von Kontakten zu themenverwandten Aus- und

Weiterbildungseirichtungen im In- und Ausland

• Entwicklung und Durchführung von Vermittlungsprogrammen für Kinder und

Jugendliche sowie Betreuung von Projekten an Schulen

Der Verein ist berechtigt, sich weisungsgebundener Erfüllungsgehilf_innen und

entgeltlicher Leistungen anderer zu bedienen, sowie im Sinne des § 40a Z 1 BAO Mittel

weiterzugeben, sofern auf diese Weise der Vereinszweck besser erreicht werden kann.

Der Verein kann auch für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, sofern dadurch der

Vereinszweck besser erreicht werden kann.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

• Beitrittsgebühren

• Mitgliedsbeiträge

• Spenden

• Einnahmen aus Fundraising

• Einnahmen aus Crowdfunding

• Sammlungen

• Bausteinaktionen

• Vermächtnisse

• Schenkungen

• Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand

• Vermögensverwaltung (zb. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte)

• Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen

• Sponsoring

• Flohmärkte

• Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen

• Erträgnisse aus Förderprogrammen im Bereich Gesundheitsförderung und -

forschung

• Verkauf vereinseigener Publikationen

• Werbeeinnahmen

• Darüber hinaus ist der Verein zur Erreichung des Vereinszwecks direkt oder über

eine näher zu bestimmende Gesellschaftsform zu folgenden Tätigkeiten

berechtigt:

• Der Betrieb eines Gesundheitsforums mit geeigneten Räumlichkeiten zur

Durchführung der Vermittlungsprogramme (z.B. Vorträge, Workshops,

Ausstellungen, Diskussionsveranstaltungen etc.)

• Die Vermietung von Räumlichkeiten des Mietobjektes

• Aus- und Weiterbildungsangebote (Workshops, Seminare, Jahreskurse,

Sommerakademien, Exkursionen)

• Entgeltliche Serviceleistungen für öffentliche und private Auftraggeber wie etwa

Betriebliche Gesundheitsförderung, Work-Life-Balance Veranstaltungen und

kundenspezifische Workshops

• Der Verlag von Publikationen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche

Mitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen,

den Verein aber durch höhere Mitgliedsbeiträge unterstützen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet

das Leitungsorgan. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und

außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer_innen, im Fall eines bereits

bestellten Leitungsorgans durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung

des Vereins wirksam. Wird ein Leitungsorgan erst nach Entstehung des Vereins bestellt,

erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis

dahin durch die Gründer_innen des Vereins.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der

Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.

3. Das Leitungsorgan kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger

schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs

Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur

Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan auch

wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden

Verhaltens verfügt werden.

5. Gegen einen Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der

Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht gemäß § 15 offen. Vom Zeitpunkt des

Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die

Berufung ruhen die Rechte, nicht aber die Pflichten des Mitglieds.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen

und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der

Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den

ordentlichen zu.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und

alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden

könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu

beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen

Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der

Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

1. Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10),

2. Leitungsorgan (siehe § 11 bis § 13),

3. Rechnungsprüfer_innen (siehe § 14) und

4. Schiedsgericht (siehe § 15).

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des

Leitungsorgans, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen

begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen

der Rechnungsprüfer_innen binnen vier Wochen statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen

Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin

schriftlich durch Brief, Fax oder E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene

Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der

vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin

der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich einzureichen.

5. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine_n

Bevollmächtigte_n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied

im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen

stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der

Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.

8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eine vom Leitungsorgan damit

beauftragte Person.

§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und

Finanzgebarung,

2. Beschlussfassung über den Voranschlag,

3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der

Rechnungsprüfer_innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des

Leitungsorgans oder Rechnungsprüfer_innen mit dem Verein,

4. Entlastung des Leitungsorgans,

5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und

für außerordentliche Mitglieder,

6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des

Vereines,

7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende

Angelegenheiten.

8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

9. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

§ 11 Leitungsorgan

1. Das Leitungsorgan besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Obfrau / Der

Obmann und die / der StellvertreterIn.

2. Das Leitungsorgan wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Das Leitungsorgan hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine

Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche

Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das

Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf

unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede_r Rechnungsprüfer_in verpflichtet, unverzüglich

eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des

Leitungsorgans einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer_innen

handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die

Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer_s Kuratorin_s beim zuständigen

Gericht zu beantragen, die_der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einzuberufen hat.

3. Die Funktionsdauer des Leitungsorgans beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.

4. Das Leitungsorgan kann von jedem Mitglied des Leitungsorgans einberufen werden.

5. Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden

und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht das Leitungsorgan nur aus

zwei Personen, ist es beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.

6. Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme der_s Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht das

Leitungsorgan nur aus zwei Personen oder nehmen nur zwei Mitglieder des

Leitungsorgans an der Sitzung des Leitungsorgans teil, so fasst es seine Beschlüsse

einstimmig.

7. Den Vorsitz führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Leitungsorgans.

8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines

Mitglieds des Leitungsorgans durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe §

11 Abs. 10).

9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan oder einzelne

seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Leitungsorgans

bzw. des neuen Mitglieds des Leitungsorgans in Kraft.

10. Die Mitglieder des Leitungsorgans können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

Die Rücktrittserkl.rung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten

Leitungsorgans an die Mitgliederversammlung zu richten.

§ 12 Aufgaben des Leitungsorgans

Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des

Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen

Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende

Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten

und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002,

2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen

Mitgliederversammlung,

3. Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

6. Das Leitungsorgan kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte

betrauen, diese ist von in § 13 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen

Vollmachten auszustatten.

§ 13 Vertretung des Vereins nach außen

1. Der Obmann ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten (Einzelvertretung).

2. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans und dem Verein

(Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines daran

nicht beteiligten Mitglieds des Leitungsorgans. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des

Leitungsorgans ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der

Mitgliederversammlung erforderlich.

3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.

für ihn zu zeichnen, können von der in § 13 Abs. 1 genannten Person erteilt werden.

4. Bei Gefahr im Verzug ist das Leitungsorgan berechtigt, auch in Angelegenheiten, die

in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung

selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen

Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

5. Im Falle einer Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns die Stellvertreterin

6. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften

des Obmanns und seiner Stellvertreterin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte

Dispositionen) ebenso des Obmanns und seiner Stellvertreterin.

§ 14 Die Rechnungsprüfung

1. Zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer

von fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2. Den Rechnungsprüfer_innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die

.berprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der

Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der

Mitgliederversammlung über das Ergebnis der .berprüfung zu berichten.

3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer_innen die Bestimmungen über die

Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Leitungsorgans sinngemäß

(§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10).

§ 15 Das Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist

das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern

zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Leitungsorgan binnen einer

Woche ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichter_in schriftlich namhaft macht. Die

beiden namhaft gemachten Schiedsrichter_innen wählen binnen weiterer 14 Tage ein

drittes ordentliches Mitglied zur_m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei

Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Sollten für die

Schiedsrichter_innen und für die_den Vorsitzende_n des Schiedsgerichtes keine

geeigneten Vereinsmitglieder zur Verfügung stehen, können auch Nichtmitglieder für

diese Funktionen namhaft gemacht und gewählt werden.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder

mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein

Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung mit

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –

über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine_n Abwickler_in zu

berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese_r das nach Abdeckung der

Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3. Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach

Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern,

bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks

ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige,

mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO)

zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die

gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

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